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Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer im Zeitraum des Anrechnungsverfahrens: Sensationelle Schlussanträge vor dem EuGH
Die Generalanwältin beim EuGH hat am 13.1.2011 in der Rechtssache Meilicke und andere C-262/09 ihr Votum zum zweiten Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln vom 14.5.2009 abgegeben.
Hintergrund ist, dass der EuGH mit Urteil vom 6.3.2007 Rs. C-292/04, Meilicke das bis zum Jahr 2000 in Deutschland geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren für nicht vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit erklärt hat. Offen war jedoch, welchen formellen Voraussetzungen an den Nachweis der anzurechnenden ausländischen Körperschaftsteuer zu stellen sind.
Hierzu hat die Generalanwältin nun ihre Schlussanträge gestellt:
Demnach hat dem Grunde nach eine Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer zu erfolgen.
Der von den Deutschen Finanzbehörde geforderte Nachweis durch Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung i.S.d. §§ 44 ff KStG verstößt gegen den Effektivitätsgrundsatz. Durch dieses Erfordernis wird die Anrechnung dem Grunde nach unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.
Mit dem Hinweis auf die gleichen Grundsätze beurteilt sie auch die durch die Deutschen Finanzbehörden geforderten Maßstäbe, die eine Korrektur von bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide betrifft.
Die endgültige Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache bleibt natürlich abzuwarten.
Praxishinweis
Soweit Sie die entsprechenden Änderungsanträge für Altjahre noch nicht gestellt haben, sollten Sie dies – im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen - schnellstmöglich nachholen.