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Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 28.8.2014 - 5 K 139/12 zu der o.a. Rechtsfrage wie Folgt Stellung bezogen: Nach dem Regelungsgehalt eines Vorauszahlungsbescheides werden Einkommensteuervorauszahlungen von Ehegatten grundsätzlich als Gesamtschuldner geschuldet. Lässt sich aus den bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Ehegatte begleichen wollte, ist davon auszugehen, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Ehegatte auf die Gesamtschuld gezahlt hat. Liegen keine anderen Anhaltspunkte vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, auch die Schuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt jedenfalls solange die Ehe besteht und die die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden, die beim BFH unter dem AZ VII R 41/14 anhängig ist.

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