Durch die Grundsatzentscheidung des BFH vom 14.6.2016 IX 22/15 haben sich die Parameter bei der Beurteilung anschaffungsnahen Aufwendungen verändert.
Hierdurch können sich nachteilige Folgen für die Mandanten ergeben, wie der Verwaltungsanweisung der OFD NRW vom 14.3.2017 deutlich macht.
Das kann insbesondere aufgrund der Tatsache entstehen, dass die Betrachtung der anschaffungsnahen Aufwendungen nunmehr wirtschaftsgutbezogen zu erfolgen hat.
Die Verwaltungsanweisung verweist darauf, dass diesbezüglich zur Zeit darüber diskutiert wird, ob hier eine Übergangsregelung getroffen wird.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten Sie daher die Steuerfestsetzungen offen halten.