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Anteile an der Komplementär-GmbH im Rahmen einer GmbH & Co. KG als funktional wesentliche Betriebsgrundlage?

1. Die OFD Münster hat mit einer umfangreichen Verfügung - GmbHR 2009, 108 - zu dieser Thematik Stellung genommen. Die Beantwortung der Frage, ob die Anteile an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage zu beurteilen sind, ist – wie die Weisung der Finanzbehörde zutreffend ausführt – bei sämtlichen Fragestellungen der Unternehmensumstrukturierung von Bedeutung, z.B. § 6 (3) EStG, §§ 20, 24 UmwStG. Die Anweisung der Finanzbehörde geht jedoch hin und macht deutlich, dass die Beteiligung nicht generell zum funktional wesentlichen SBV II des Kommanditisten gehört. Entscheidend sind nach Aussage der Finanzbehörde die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die daran anschließend sehr kasuistisch dargestellt werden. 2. Der I. Senat des BFH hat nunmehr mit seiner Entscheidung vom 25.11.2009 I R 72/08 zu dieser Frage grundsätzlich Stellung genommen, ohne sämtliche Zweifelsfragen zu beantworten. Demnach stellt die GmbH-Beteiligung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG zumindest dann keine wesentliche Betriebsgrundlage – im Sinne der funktionalen Betrachtungsweise – dar, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Daraus folgert der I. Senat, dass der Kommanditist deshalb seinen Mitunternehmeranteil auch dann nach § 20 UmwStG zum Buchwert in eine andere GmbH einbringen kann, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zurückbehält.

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