Umwandlungsvorgänge im Konzern können bei Anwendbarkeit des § 6a GrEStG vollständig grunderwerbsteuerfrei bleiben.
Ob § 6a GrEStG auch auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens (einschließlich eines Grundstücks) zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft anwendbar ist, war bislang ungeklärt.
Dies hat nun das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 30.6.2021 (Az. 2 K 121/21) zugunsten der Klägerin entschieden.
Es folgte der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. August 2019, Az. II R 15/19 und vom 22. August 2019, Az. II R 18/19) und widersprach dem aktuellen Anwendungserlass zu § 6a GrEStG vom 22. September 2020 (hier: Tz. 2.1).
- 6a GrEStG sei auch für diese Fallkonstellation anwendbar:
- Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens sei eine nach § 6a GrEStG begünstigte Transaktion
- Das Einzelunternehmen sei als herrschendes Unternehmen anzuerkennen
- Ein Verstoß gegen die fünfjährig Vorbehaltensfrist läge bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft nicht vor
Das Finanzgericht hatte die Revision unverständlicherweise nicht zugelassen.
Hiergegen wurde seitens der Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde (Az. II B 47/21) eingelegt.
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dieser stattgibt und das Revisionsverfahren zulässt.