Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2021 VI R 32/19, DStZ 2022, 334 entschieden, dass wenn ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte übernimmt, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienteils vor, der auf die in § 51 (4) BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 (1) S. 1 BRAO benötigen.
Durch diese Entscheidung hat der VI. Senat des BFH nunmehr Klarheit in eine lange umstrittene Fragestellung gebracht.