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Grundsatzrevision: Wann liegt beim Verzicht auf eine Pensionsanwartschaft beim Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitslohn vor

Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 22.12.2015 - 8 K 380/13 mit der Frage auseinandergesetzt, wann bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn er auf einen nicht wertlosen Pensionsanspruch verzichtet.

Im Urteilsfall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer wirtschaftlichen Krise seiner GmbH sein Gehalt drastisch herabgesetzt und danach auch seinen Pensionsanspruch erheblich gemindert.

Das FG argumentiert dahingehend, dass einem Fremdem gegenüber die Pensionsherabsetzung schwerlich durchsetzbar gewesen sei.

An dieser Stelle müssen erhebliche Zweifel angemeldet werden, wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt hat und sein Arbeitsplatz gefährdet gewesen ist.

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VI R 4/16 beim BFH anhängig ist.

In einschlägigen Sachverhalten müssen Steuerfestsetzungen im Hinblick auf die anhängige Revision offen gehalten werden.


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