In einer interessanten Entscheidung nimmt das FG Düsseldorf (Urteil vom 10.05.2017, Az.: 7 K 3226/16 E) Stellung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein (ehemaliger) Gesellschafter Geschäftsführer die Möglichkeit der Option zur Regelbesteuerung nutzen und damit in den Genuss des Abzuges von Werbungskosten gelangen kann.
Während wegen der Regelung in § 20 Abs. 9 EStG der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist, ermöglicht es § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG aus der Abgeltungsteuer hinaus zu optieren. Voraussetzung hierfür war im Streitjahr eine mindestens 25% Beteiligung an einer GmbH, oder aber eine Beteiligung i.H.v. 1%, wenn der Gesellschafter für die Gesellschaft beruflich tätig ist.
Im Urteilsfall war der Kläger zunächst zu 10%, später nur noch zu 1% an einer GmbH beteiligt und für diese als Geschäftsführer tätig. Finanziert hatte er diese Beteiligung über ein Darlehn. Nach seinem altersbedingten Ausscheiden aus der Gesellschaft tilgte er das Darlehn inclusive Zinsen. Für die Zinsen begehrte er unter Nutzung der oben genannten Optionsmöglichkeit den Werbungskostenabzug.
Das Finanzgericht verweigerte diesen, mit dem Hinweis, dass der Gesellschafter nicht mehr beruflich für die Gesellschaft tätig sei. Dies müsse jedoch im Zeitpunkt des begehrten Werbungskostenabzuges gegeben sein.
Auch die weiter ausgeübte Tätigkeit für eine Schwester-GmbH reichte hierzu nach Auffassung des Gerichtes nicht aus.
Praxistipp: Auf die Reihenfolge kommt es an: Hätte im Urteilsfall der Kläger zunächst das Darlehn nebst Zinsen getilgt und wäre erst später aus der Gesellschaft ausgeschieden, so hätte der Option und damit dem Werbungskostenabzug nichts entgegengestanden.