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Auffälligkeiten beim "Chi-Test" allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005-2007, bzw. zum steuerlichen Verfahrensrecht vom 24. August 2011, Az.: 2 K 1277/10 hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung - und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns - berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind.
Mit dem sog. "Chi.Quadrat-Test" werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.
Im Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer, bzw. das FA bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltene "Chi-Test" hätten eine 100%-ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt FA die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000.- €, was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte.
Die Klage, mit der die Klägerin u.a. vorgetragen hatte, der Prüfer habe keine Beweise für eine Manipulation gefunden, eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation habe unter den erklärten Betriebsergebnissen gelegen, war erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das FA hätte nicht dem ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Entgegen der Ansicht des Prüfers und des FA sei es nämlich nicht Sache der Klägerin, "darzulegen bzw. zu dokumentieren", dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem FA. Die vom FA behauptete "Manipulationswahrscheinlichkeit von 100%" auf Grund des vom Prüfer durchgeführten "Chi-Quadrat-Test" könne nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, abgesehen davon, dass er bei einem Friseursalon, bei dem - wie hier - für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro- Beträge berechnet würden, ungeeignet erscheine. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergebe sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssten (z.B. Föhnfrisur: 15.- €; Färben: 25.- € bzw. 46,50 €; Föhnen 40,50 €).
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.