Im Rahmen der Veranstaltung Aktuell-4-2020 haben wir Sie darüber informiert, dass nach der Rechtsprechung des FG Münster Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft aus einem Gesellschafterdarlehen nicht schon alleine deshalb gewinnerhöhend aufzulösen ist, weil die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in absehbarer Zeit liquidiert werden soll (FG Münster, Urteil vom 23.07.2020 – 10 K 2222/19 K, G rkr.; vgl. Arbeitsunterlage Aktuell-4-2020 Teil B unter I.5, Seite 10ff).
Diese Sichtweise hat der BFH zwischenzeitlich in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 19.08.2020 – XI R 32/18 (DStR 2020 S. 2716) bestätigt.
Gleichzeitig hat der BFH in dieser Entscheidung bestätigt, dass eine Rangrücktrittserklärung mit dem Zusatz, dass eine Tilgung auch aus „sonstigem freien Vermögen“ erfolgen soll, nicht zur Anwendung von § 5 Abs. 2a EStG führt und die Verbindlichkeit damit auch in der Steuerbilanz weiter zu passivieren ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft am Bilanzstichtag tatsächlich über freies Vermögen verfügt oder dies in der Zukunft bilden kann.
Im Rahmen der Veranstaltung taxnews-aktuell 1-2021 werden wir Sie ausführlich über diese Entscheidung und über alternative Möglichkeiten der Gesellschafterfremdfinanzierung informieren. Denn dies gerade in Krisenzeiten von erheblicher praktischer Bedeutung.