Der Gesetzgeber hat durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 5.6.2020 u.a. gewisse Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 in gewisser Höhe steuerfrei gestellt.
Die Abrechnungspraxis ist daher jetzt gefordert, rückwirkende Abrechnungskorrekturen mit den Abrechnungen für Juni 2020 durchzuführen.
In seiner Veröffentlichung hat Kollege Seifert, NWB-25-2020, 1814 die Details der gesetzlichen Neuregelung und deren gesamten Auswirkungen dargestellt.
Ich empfehle daher die Literatur dieser Veröffentlichung.