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Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seines Geburtstags als Werbungskosten?

Der VI. Senat des BFH musste in seiner Entscheidung vom 10.1.2016 VI R 7/16 darüber befinden, ob die Aufwendungen eines Arbeitsnehmers für seine Geburtstagsfeier als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der VI. Senat hat entschieden, dass die Aufwendungen im Allgemeinen keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden können.

Im konkreten Urteilsfall ist der BFH jedoch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt.

Entscheidend für den Abzugs der Aufwendungen als Werbungskosten sind dem Grunde nach zwei Kriterien:

  • In erster Linie ist darauf abzustellen aus welchem Anlass die Feier durchgeführt worden ist.
  • In zweiter Linie ist darauf abzustellen, ob die Einladung dem kollegialen Miteinander und der Pflege des Betriebsklimas dient.

In der Praxis sollten daher die konkreten Entscheidungsgründe des BFH zur Argumentation herangezogen werden.


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