Alle Artikel anzeigen

Eine bedeutsame Information für alle Hausbesitzer: Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden führen nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

Die Klägerin erwarb zum 01.04.2007 eine Eigentumswohnung in mangelfreiem Zustand. Von dem Kaufpreis entfielen 104.101 € auf das Gebäude. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. In der Folgezeit kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin. Im September 2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Klägerin rund 20.000 € auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass die Aufwendungen im Hinblick auf die Überschreitung der Grenze von 15 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren seien. Diese könnten nur im Wege der Abschreibung berücksichtigt werden. Die Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des Urteils vom 21.1.2016 - 11 K 4274/13 E übersteigen die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen zwar die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudeanteils der Eigentumswohnung. Es lägen dennoch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. Der Anwendungsbereich der betreffenden Vorschrift sei einzuschränken. Die Gesetzesbegründung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Dagegen sprächen auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es - wie im Streitfall - zu einem Substanzverlust komme, auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergehe. Zudem habe der Gesetzgeber an die überholte Rechtsprechung anknüpfen wollen, die derartige Aufwendungen nicht erfasst habe. Auch die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung gebiete keine Qualifizierung der Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.  

Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!