In einer für die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit sehr instruktiven Entscheidung hat der BFH nun klargestellt, wann von einer „unterrichtenden Tätigkeit“ auszugehen ist. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal sind hierbei die unterrichteten Schüler. Denn nach Auffassung des BFH erfüllt allein die Ausbildung menschlicher Schüler die Anforderungen an eine unterrichtende Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG.
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