In einem aktuellen Urteil des FG Münster (Az. 3 K 3208/17 F) ging es um die Frage, ob bei einer neu gegründeten Holdinggesellschaft die Ausgangslohnsumme der nachgeordneten Beteiligungsgesellschaft vollständig oder zeitanteilig zu übernehmen ist, wenn sich der Ermittlungszeitraum auf nur einen Tag beschränkt.
Hintergrund ist die Ermittlung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG a.F., für die die letzten fünf vor dem Erwerbszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre maßgebend sind. Wie bei einer innerhalb des Fünfjahreszeitraums neu gegründeten und vorgeschalteten Gesellschaft zu verfahren ist, die am Übertragungsstichtag noch kein Wirtschaftsjahr bestand, ist nicht gesetzlich geregelt.
Im Urteilsfall wurde am 13.8.2014 eine Vorrats-GmbH (mit null Beschäftigten) gegründet, die am 12.12.2014 von Herrn R. erworben wurde. Am gleichen Tage brachte er im Wege einer Kapitalerhöhung sämtliche Anteile an der B-GmbH in die Holding-GmbH ein, welche unmittelbar und mittelbar an 50 weiteren Gesellschaften beteiligt war. Ebenfalls am gleichen Tag verschenkte Herr R. je 1/3 der Anteile an der Holding an seine drei Kinder.
Hinweis: Vorliegend war bereits das ErbStG in der Fassung für Erwerbe nach dem 7.6.2013 anzuwenden, nach der bei Holdinggesellschaften auch die Lohnsummen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen (bei Kapitalgesellschaften nur sofern > 25 %) einzubeziehen waren (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG a.F.).
Das Finanzamt stellte die Ausgangslohnsumme für die Holding fest. Diese entsprach exakt der festgestellten Ausganglohnsumme der B-GmbH. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die Ausgangslohnsumme aufgrund der Einbringung nicht auf den Zeitraum der Beteiligung zu kürzen. Im Einspruchs- und Klageverfahren trug die Klägerin hingegen vor, die Ausgangslohnsumme wäre auch in Einbringungsfällen auf die Besitzzeit (hier: von einem Tag) und damit zeitanteilig zu kürzen.
Das FG Münster wies die Klage als unbegründet ab. Laut Gericht war die festgestellte Ausgangslohnsumme unverändert zu übernehmen, ohne eine zeitanteilige Kürzung. Es liefe dem Telos der Vorschrift zuwider, wenn eine Kürzung erfolgte. Denn damit würde der Maßstab für die über den Stichtag hinaus zu erhaltenden Arbeitsplätze ganz erheblich sinken. Zudem sehe auch der Wortlaut des § 13a Abs. 4 S. 5 ErbStG a.F. keine zeitanteilige Kürzung im Falle der Einbringung vor.
Beachten Sie: Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Offen ist, ob Revision eingelegt wurde.
Hinweis: Aufgrund der nahezu identischen Definition der Ausgangslohnsumme in § 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG n.F. ist dieses Urteil und ggf. die Revisionsentscheidung auch für die aktuelle Rechtslage von Bedeutung.