Durch Artikel 7 Nr. 1 i.V.m. Art 16 Abs. 3 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22.11.2019 wurde zum 1.1.2021 in § 18 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStG ein bedeutsame Änderung eingefügt.
Durch diese Regelung wird für die Besteuerungszeiträume 2021 – 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von USt-Voranmeldungen in Neugründungsfällen ausgesetzt.
Auf diesen Umstand verweist das BMF-Schreiben vom 16.12.2020, vgl. DB 2021, 28.