Der VII. Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 26. Mai 2021, VII B 13/21 (AdV) zur o.a. Frage Stellung bezogen.
Seine klare Aussage lautet wie folgt:
Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.