Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen können Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen bis 10 kWp und vergleichbarer Blockheizkraftwerke bis 2,5 kWp nach aktueller Rechtslage unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 einen Antrag auf Liebhabereibetrieb stellen und so auf die ertragsteuerliche Erfassung verzichten.
Bei Ausübung des Wahlrechts ist zu beachten, dass nach einer internen Verfügung der Finanzverwaltung für zukünftige Übertragungen die Verschonung nach §§ 13a, b ErbStG versagt wird, da durch den Antrag von Anfang an ertragsteuerliches Privatvermögen vorliegt.
Sofern Photovoltaikanlagen in der Vergangenheit unter Anwendung der erbschaft- / schenkungsteuerlichen Verschonung übertragen wurden, führt der Liebhabereiantrag zum rückwirkend Wegfall der Verschonung.
Hinweis: Derzeit ist der Gesetzgebungsprozess zum Jahressteuergesetz 2022 noch nicht abgeschlossen. Mit der geplante Einführung der Steuerbefreiung § 3 Nr. 72 EStG-E auf Einnahmen aus Photovoltaikanlagen (je nach Gebäudeart mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp) würde die Verschonungsmöglichkeit von Photovoltaikanlagen weiter erschwert.