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Bachelor- oder Masterstudiengang: Eine unverständliche Differenzierung im Deutschen Steuerrecht
1. Die Grundaussagen
Der Deutsche Gesetzgeber differenziert zwischen den beiden Studiengängen feinsinnig.
Er ordnet das Bachelorstudium als Erstausbildung ein, mit der Folge, dass die Aufwendungen ausschließlich bis zu 6.000 €/jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Das Masterstudium ordnet er dagegen als Zweitausbildung ein, mit der Folge, dass die Aufwendungen unbeschränkt als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden können.
2. Was ist bei einem studierenden Kind bei einem Bachelorstudiengang zu tun?
Die Berücksichtigung der Studienkosten als Sonderausgaben geht in der Praxis regelmäßig ins Leere, da Sonderausgaben lediglich von der Summe der Einkünfte abgezogen werden können. Soweit der Student keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, wirkt sich der Sonderausgabenabzug somit gar nicht aus.
An dieser Stelle ist der gestaltende Steuerberater gefragt.
Eine Möglichkeit den Abzug zu gewährleisten ist, dass die Eltern Einkünfte – z.B. Mieteinkünfte – zeitlich befristet auf die Studienzeit auf das studierende Kind verlagern.
Wer diese Variante nicht favorisiert, dem bleibt zur Zeit noch eine weitere Variante. Beim Bundesfinanzhof sind u.a. unter den Aktenzeichen VI R 8/12 und VI R 2/13 zwei Revisionen anhängig. In diesen Revisionsverfahren geht es um die Beantwortung der Frage, ob die Kosten eines Erststudiums ebenfalls als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Aus diesem Grunde ist es zu empfehlen, dass das studierende Kind eine Einkommensteuererklärung mit seinen negativen Einkünfte bei den Finanzbehörden einreicht.
Soweit die Finanzbehörden eine entsprechende Steuerfestsetzung – mit dem Ziel der Feststellung eines Verlustvortrags nach § 10d EStG – ablehnt, sollte das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs betragt werden.
3. Was ist beim studierenden Kind bei einem Masterstudiengang zu tun?
Im Fall des Masterstudiengangs ist die steuerliche Beratung übersichtlich.
Da der Deutsche Gesetzgeber den Masterstudiengang als Zweitausbildung einstuft, muss hier durch das studierende Kind jährlich eine Einkommensteuererklärung mit den vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben eingereicht werden.
In diesem Fall werden die Finanzbehörden die Einkommensteuerklärung durchführen und für das studierende Kind einen Verlustvortrag feststellen, den es dann von den künftigen positiven Einkünften nach Abschluss seines Studiums abziehen kann.
4. Was sollten die Eltern in ihrer Einkommensteuerklärung noch beachten?
Eltern, die Aufwendungen für das Studium ihrer volljährigen Kinder tragen, sollten bei ihrer Einkommensteuererklärung neben dem Kindergeld/Kinderfreibetrag den besonderen Ausbildungsfreibetrag i.H.v. 1.320 € je Kind und Elternteil und ggf. den Freibetrag für die auswärtige Unterbringung während der Berufsausbildung i.H.v. 924 € pro Kind und Elternpaar steuerlich geltend machen.