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Grenzen der Bagatellentscheidungen des BFH zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Der VIII. Senat des BFH hat die Rechtsprechung zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit mehreren Entscheidungen (vgl. BFH vom 3.11.2015 VIII R 62/13, BStBl 2016 II, 381 m.w.N.) dahingehende geändert, dass nunmehr eine gewerbliche Tätigkeit unschädlich ist, soweit sie die Grenzen von 3 v.H. der Nettoumsätze und den Betrag von 24.500 € nicht überschreitet.

Diese Entscheidungen des BFH sind jedoch zu der Fallgestaltung getroffen worden, bei der durch die Personengesellschaft urgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt worden sind.

Nicht entschieden hat der BFH die Frage, wie sich die Beurteilung darstellt, wenn die Personengesellschaft eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen hält.

Zu dieser Frage hat sich nun das FG Baden-Württemberg geäußert (Urteil vom 22.4.2016 - 13 K 3561 - Rev. AZ BFH IV R 30/16) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar ist, da hier der abweichende Anwendungsfall des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG gegeben sei.

Im Ergebnis stützt sich die Entscheidung des FG auf dem erheblichen Ermittlungsaufwand, der zur Überprüfung der Bagatellgrenzen erforderlich wäre.

 


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