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Bar- und Sachleistungen, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldet Arbeitslohn leistet

Diese Zahlungen bleiben auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 9.4.2020, DStR 2020, 795 bis zur Höhe von 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Das BMF hat sich hierbei auf § 3 Nr. 11 EStG berufen, der bei enger Auslegung sicherlich nicht einschlägig sein dürfte.

Das BMF-Schreiben ist somit als ein sachlicher Billigkeitserlass zu interpretieren.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nicht befreit.

Betroffen von dieser Regelung könnte jedoch die Zahlung eines freiwilligen Weihnachtsgeldes sein.

 


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