Das OLG Oldenburg hat sich im Rahmen eines Rechtsstreits unter Erben mit der vorstehenden Fragestellung befassen müssen.
Es ist in seinem Urteil vom 20.12.2023 – 3 U 8/23 zu dem Ergebnis gelangt, dass in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs davon auszugehen ist, dass bei Banken angelegte Gelder, die sofort verfügbar sind in den Rahmen des „Barvermögens“ einzubeziehen sind.
Die Grundsätze dieser Entscheidung sollten bei der Abfassung von Vermächtnissen – in Form von klaren Regelungen – berücksichtigt werden.