Tragen Eltern, die ihrem kindergeldberechtigten Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuerlast der Eltern mindern.
Praxishinweis
Ein solcher Kostenabzug ist selbst dann zulässig, wenn das Kind erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten hat.
Die Eltern müssen die Aufwendungen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung „getragen“ haben. Den Begriff „Tragung von Aufwendungen“ legt der BFH enger als die Finanzverwaltung aus. Nach Auffassung des BFH müssen die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich an das Kind gezahlt oder erstattet haben (z. B. in Form von Barunterhalt). Sachunterhalt reicht nicht aus.
Nach der demgegenüber günstigeren Verwaltungsauffassung kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge selbst an das Kind gezahlt oder erstattet haben. Ausreichend ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Bar- oder auch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung (sog. Naturalunterhalt) – erfüllt wird.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung hat ihre Beratungen über die Anwendung der jüngeren BFH-Urteils abgeschlossen. Positiv ist, dass von der Finanzverwaltung auch weiterhin kein zwingender Zahlungsnachweis verlangt wird und ein Kostenabzug selbst bei Erbringung von Sachleistungen zugelassen wird. Eine wirtschaftliche Belastung der Eltern reicht aus; die engere Auffassung des BFH wird über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt.
Die Gewährung des Sonderausgabenabzugs knüpft ferner an eine bestehende Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind an. Die Unterhaltspflicht muss dem Grunde nach bestehen. Der BFH verlangte zudem eine Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit, bei der ggf. eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen sind. Auch diese enge Auslegung wendet die Finanzverwaltung über den vom BFH entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an.
Die Fundstellen
BMF-Schreiben v. 3.4.2019 – BStBl I 2019, 254
BFH-Urt. v. 13.3.2018 – X R 25/15, BStBl II 2019, 191