Das FG München hat mit seinem Urteil vom 10.10.2017 - 14 K 344/16- erfreulicherweise schnell - zum BMF-Schreiben vom 26.7.2017, BStBl 2017 I, 1001 Stellung genommenen.
Das FG verwirft in seinem Urteil die Verwaltungsauffassung, nach der dem Bauträger die Umsatzsteuer aufgrund seines Rückabwicklungsantrags nur dann erstattet werden kann, wenn der Ausgleich der Umsatzsteuer an den Leistenden von ihm nachgewiesen wird.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Finanzämter auf diese Entscheidung hingewiesen werden.