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Bedeutsames Verfahren zum Vorsteuerabzug: Das Finanzamt muss die Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen Handelns darlegen
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 - Az. 5 V 1934/13 U) im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes klargestellt, dass das Finanzamt regelmäßig die objektive Feststellungslast für die Umstände trägt, die eine Versagung des Vorsteuerabzugs wegen eines betrügerischen Handelns begründen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei zwar anerkannt, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen sei, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststehe, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht werde. Dies sei der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begehe oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen worden sei.
Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer müsse jedoch keinen echten „Negativbeweis“ zu fehlenden Anhaltspunkten für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden bzw. die Leistung führen. Vielmehr müsse das Finanzamt konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergebe, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst habe bzw. hätte wissen können oder müssen. Dies gelte auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.
Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.