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Bei falscher Kontenzuordnung ist eine Berichtigung nach § 129 AO möglich!

In der Praxis geschieht es häufiger, dass ein Konto durch eine versehentliche Falschzuordnung nicht als Aufwandskonto, sondern als sonstiges Konto geführt wird.

Im Urteilsfall des FG Köln vom 30.3.2017 - 15 K 3280/15 hat sich die Frage gestellt, ob bei einem derartigen Sachverhalt möglicherweise eine Berichtigung nach § 129 AO erfolgen kann.

Das FG ist in seinem Urteil zu einer positiven Beurteilung gelangt.

Nach Auffassung des FG bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Veranlagungssachbearbeiter bei der Bearbeitung irgendwelche rechtlichen Erwägungen zu den Aufwendungen angestellt hat. Vielmehr dürfte der Beamte nach Auffassung des FG das fehlerhaft aufgeführte Konto im Kontennachweis gar nicht bemerkt haben.

In einschlägigen Fallgestaltungen sollten daher entsprechende Berichtigungsanträge gestellt werden.


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