In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob freiberuflich oder gewerbliche Tätige die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben abziehen können.
Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 5.3.2015 - 5 K 980/12 rkr. entschieden, dass die Abzugsfähigkeit der Kosten davon abhängt, wie sich die tatsächliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt.
Im konkreten Einzelfall bestand die Tätigkeit eines Handelsvertreters im wesentlichen nicht darin Kunden zu besuchen und Waren auszuliefern, sondern vielmehr darin im Hintergrund die organisatorischen Maßnahmen zu planen.
Das FG sah daher in seinem Arbeitszimmer die "unternehmerische Schaltstelle" und beurteilte daher das Arbeitszimmer als den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollte Sie daher das zitierte Urteil zur Begründung Ihres Antrags verwenden.