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Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn von angestellten Anwälten und Ärzten
Der BFH hat zwei aktuelle Entscheidungen des VI. Senats zu dieser Fragestellung veröffentlicht.
Mit seinem Urteil vom 19.11.2015 - VI R 74/14 hat er klargestellt, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalt-GmbH nach § 59j BRAO nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten führt, auch wenn diese sich bei der erforderlichen eigenen Haftpflichtversicherung auf die Mindestversicherung beschränken.
Mit seinem Urteil vom 19.11.2015 - VI R 47/14 hat er klargestellt, dass die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG kein Arbeitslohn darstellt, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung ist.
Klargestellt werden muss jedoch, dass von diesen beiden Entscheidungen nicht die Fallgestaltungen von Einzelfreiberuflern und Sozietäten betroffen sind, die die Berufshaftpflichtversicherungen für angestellte Mitarbeiter tragen.
Hier gehen die Beteiligten weiterhin von der Annahmen von Arbeitslohn aus, was zu einer problematischen Ungleichbehandlung führt.