Die Erstellung einer Buchführung für 4/3 Rechner hat sich in der Praxis aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit durchgesetzt.
Grundlage für diese Vorgehensweise ist § 33 StBVV. Die für die Abrechnung der Buchführung in der StBVV enthaltene Rechtsnorm des § 33 wurde mit Wirkung zum 20.12.2012 um das "Führen steuerlicher Aufzeichnungen" ergänzt, zu denen nach § 22 UStG auch 4/3 Rechner verpflichtet sind.
Entscheidend ist jedoch, dass Mandanten hierüber aufzuklären sind.
Problematisch ist die Rechtslage dann, wenn die Mandanten über diese Situation nicht - schriftlich - aufgeklärt werden. Wie das Amtsgericht Dülmen in seinem Urteil vom 26.4.2016 AZ 3 C 340/13 entschieden hat, steht dem steuerlichen Berater ohne eine derartige Aufklärung das Buchführungshonorar nicht zu.
Es daher in der Praxis große Sorgfalt auf eine klarstellende Absprache mit dem Mandanten zu legen.