Der VI. Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 16.10.2020 VI B 13/20 die Regeln zur o.a. Fragestellung deutlich gemacht.
Demnach führt die vertraglich vereinbarte Privatnutzung eines betrieblichen PKW´s zur Annahme von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.
Dieser Rechtsfolge kann nur dadurch entgangen werden, dass die Privatnutzung vertraglich ausgeschlossen ist.
Bei einem Verstoß gegen den vertraglichen Ausschluss und somit der unbefugten Privatnutzung des PKW´s, ist die Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt somit zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.