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Bestimmung der Zuordnung der Einlagen durch den Kommanditisten

Der IV. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 16.10.2008 IX R 64/07 eine der zahlreichen Zweifelsfragen, die im Zusammenhang mit der Anwendung des § 15a EStG bestehen, einer Lösung zugeführt. Der BFH entscheidet, dass die zusätzliche Einlage eines Kommanditisten – über die Haftsumme hinaus, die noch nicht voll eingezahlt worden ist – im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist. Demnach kann eine derartige Einlage auf dem Kapitalrücklagenkonto erfolgen und somit das Verlustausgleichsvolumen erhöhen.

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