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Betreuen Sie auch Ärzte, die eine Arztpraxis erwerben und dann den Sitz verlegen?

In der Praxis entsteht immer wieder Streit über die Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines abschreibungsfähigen Praxiswerte und einer nicht (oder nur langfristig) abschreibungsfähigen kassenärztlichen Zulassung. Das FG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 23.9.2014 - 1 K 1894/12 hierzu in der Weise beigetragen, dass die kassenärztliche Zulassung bei einer Sitzverlegung auf die Dauer der theoretischen Nutzungsmöglichkeit abzuschreiben ist. Gegen die Entscheidung des FG Nürnberg ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VIII R 56/14 beim BFH anhängig ist. Nunmehr ist jüngst die Entscheidung des FG Düsseldorf bekannt geworden. In seiner rkr. Entscheidung vom 27.5.2014 - 11 K 2364/13 F ist das FG Düsseldorf zu einem ganz anderen - erfreulichen - Ergebnis gelangt. Demnach wird bei einem Praxiserwerb grundsätzlich ein abschreibungsfähiger Praxiswert erworben. Die kassenärztliche Zulassung ist regelmäßig - auch im Fall der Sitzverlegung - ein unselbständiger Bestandteil des Praxiswertes. Auf die Einzelheiten der Entscheidung und der Abgrenzung zur Entscheidung des FG Nürnberg werden wir im Rahmen unserer Seminarreihe-aktuell-4-2015 (als Präsenz- oder Online-Seminar) eingehen.

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