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Betreuen Sie auch Mandanten, die aufgrund einer zögerlichen Bearbeitung durch das FA Nachzahlungszinsen zahlen müssen - dann lesen Sie den folgenden Artikel!
In der Praxis kommt es zwischenzeitlich häufig vor, dass Finanzämter "durch schuldhafte Verzögerungen im Besteuerungsverfahren" dazu beitragen, dass es zu erheblichen Nachzahlungszinsen bei Mandanten kommt.
Die bisherige Praxis der Finanzämter und der Finanzgerichte ist es, dass entsprechende Erlassanträge negativ beschieden werden.
Schuldhafte Verzögerungen des Finanzamtes im Besteuerungsverfahren ist demnach grundsätzlich kein Grund für den Erlass von Zinsen.
In diesem Sinne ist auch die jüngste Entscheidung des FG Thüringen vom 22.4.2015 - 3 K 889/13 ergangen.
Gegen diese Entscheidung ist jedoch Revision beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ I R 77/15 anhängig ist.
Es ist daher zu empfehlen gegen sämtliche Festsetzungen von Nachzahlungszinsen vorzugehen und unter Hinweis auf die vorstehende Revision Erlassanträge zu stellen.
Die Finanzämter werden den Erlass daran anschließend sicherlich ablehnen.
Entsprechende Verfahren können jedoch mit Hinweis auf die beim BFH anhängig Revision zum Ruhen gebracht werden.