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Betreuen Sie auch Mandanten mit Baudenkmalen? Dann lesen Sie auf jeden Fall den nachfolgenden Artikel!

Bei der Anschaffung von Baudenkmalen sind die Anschaffungskosten in der Vergangenheit (wie bei sämtlichen bebauten Grundstücken) ohne weitere Überlegungen regelmäßig auf die Wirtschaftsgüter Grund + Boden und Gebäude verteilt worden.

 

Hier ergibt sich aufgrund einer aktuellen Revision beim BFH möglicherweise eine völlig neue Betrachtungsweise.

 

Denn es stellt sich die Frage, welchen Verkehrswert der Grund + Boden hat, weil das Grundstück aufgrund der Annahme eines Baudenkmals keiner anderweitigen Nutzung zugeführt werden kann.

 

Sie sollten daher in sämtlichen noch offenen Steuerfestsetzungen ab sofort die Abschreibungen von den gesamten Anschaffungskosten vornehmen!

 

Es empfiehlt sich jedoch, die Finanzbehörden im Rahmen der Steuererklärungen bzw. Rechtsbehelfsverfahren über die näheren Beweggründe zu informieren.

 

Über die weiteren Hintergründe, die Entscheidung des FG, der Weg zur Revision etc. werden wir Sie und Ihre Mitarbeiter im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-2-2018 informieren.


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