Die Finanzbehörden prüfe aktuell verstärkt Unternehmen der Bargeldbranche. Hierbei steht die ordnungsgemäße Kassenführung regelmäßig im Mittelpunkt der Betriebsprüfung.
In zahlreichen Fällen mangelt es am Vorhalten der sonstigen Organisationsunterlagen (Programmierprotokolle etc.).
Kommt es hierauf zur Annahme von formellen Mängel, wird die Buchführung durch den Betriebsprüfer häufig verworfen und ein Hinzuschätzung vorgenommen.
An dieser Stelle geben ein BFH-Urteil und ein Beschluss des FG Köln doch einen nicht unerheblichen Hoffnungsschimmer.
Soweit Sie von derartigen Fragestellung betroffen sein sollten, empfehlen wir die Literatur der Veröffentlichung von Skalecki, NWB-35-2018, 2551.