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Betreuen Sie GmbH & Co. KG´s, in denen Sie Betriebsvermögen zu Buchwerten "geparkt" haben? Dann lesen Sie den nachfolgenden Artikel: Das BMF versucht zu "helfen", verkennt dabei aber die tatsächliche Rechtslage!
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 50i EStG zunächst lediglich versucht die Wirkung Rechtsprechung des BFH vom 28.4.2010 I R 81/09, DStR 2010, 1220 und vom 25.5.2011 I R 95/10 DStR 2011, 1553 zu "korrigieren".
Nachdem er bemerkt hatte, dass die geschaffene Regelung für den gestaltenden Berater relativ einfach zu "umgehen" war, hat er nachgebessert.
Die Vorschrift des § 50i EStG ist darauf hin ergänzt worden. Die ursprüngliche Regelung mutierte zu § 50i Abs. 1 EStG.
Die Neuregelung wurde in § 50i Abs. 2 EStG getroffen. Diese Regelung ist soweit gefasst, dass sie auch sämtliche Inlandsfälle betrifft. Das Ziel Vorschrift wurde somit weit überschritten.
Nach einer intensiven Kritik im Schrifttum hat das BMF mit seinem Schreiben vom 21.12.2015, DStR 2016, 65 mit einem vermeintlichen "Weihnachtsgeschenk" reagiert.
Nach dem BMF-Schreiben werden - vereinfacht formuliert - reine Inlandsfälle von den Wirkungen des Gesetzes ausgenommen.
Der Verzicht auf die Besteuerung wird durch einen sachlichen Billigkeitserlass i.S.d. § 163 AO bewirkt!
Aber Achtung: Sie sollten bei einem derartigen Sachverhalt jegliches gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren vermeiden.
Denn das BMF hat bei seiner Regelung die geltende Rechtsprechung außer Betracht gelassen, die für derartige Fallgestaltungen einen Erlass eindeutig ausschließt.
Wie das BVerwG, BVerwGE 151, 255 entschieden hat, scheidet ein Erlass aus, soweit durch den Erlass eine strukturelle Gesetzeskorrektur bewirkt wird.
Wie die vorstehenden Ausführungen hoffentlich deutlich machen, besteht hier für den Praktiker ein erhebliches Risiko, dass er kaum beherrschen kann.
Nach Auffassung des Verfassers der Newsletter ist hier somit eindeutig der Gesetzgeber gefordert, um wieder eine sichere Rechtslage für den seriös gestaltenden steuerlichen Berater zu schaffen.