Wie Kraft in seinen Urteilsanmerkungen ausführt, befürchten die Finanzbehörden offenkundig erhebliche Steuerausfälle und verhalten sich daher sehr zurückhaltend bei der Anerkennung von krankheitsbedingten Unterbringungskosten.
Es ist daher seinem Rat zu folgen, möglichst vor der Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen ein eindeutiges - ggf. fachärztliches - Gutachten einzuholen und damit sicherzustellen, dass kein späterer Streit über den Grund der Unterbringung entsteht.
Im konkreten Urteilsfall des FG Niedersachsen vom 20.9.2017, 9 K 257/16 rkr. ging es um die Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastungen.
Das FG hat eine positive Entscheidung getroffen. Hierbei hat es jedoch deutlich gemacht, dass die Grenzen der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen für betreutes Wohnen sehr eng sind.
Aus diesem Grunde sollten Sie in konkreten Sachverhalten -zur Gewährleistung des erfolgreichen Abzugs der Kosten als außergewöhnliche Belastungen - unbedingt die Ausführungen von Kraft, EFG 2018, 124, 127 zuziehen.