Fraglich war in einem Urteilsfall des FG Rheinland-Pfalz vom 15.1.2016 - 4 K 1102/14, in welchem Rahmen die Einkünfte aus dem Betreiben eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen sei.
Das FA hat die Auffassung vertreten, dass das Betreiben eines Blockheizkraftwerks nicht Gegenstand einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein kann, sondern ausschließlich über eine ausgelagerte Betriebsgesellschaft.
Daher sei die Wohnungseigentümergemeinschaft gleichzeitig eine GbR, die Strom erzeuge. Das Blockheizkraftwerk sei notwendiges Gesamthandsvermögen der GbR.
Das FG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Nach der Entscheidung des FG kann auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft Betreiber eines gewerblich tätigen Blockheizkraftwerks sein.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem AZ IV R 6/16 beim BFH anhängig ist.
Für den Praktiker bedeutet die Revision, dass die Risiken nicht abschätzbar sind und im Zweifelsfall für das Betreiben des Blockheizkraftwerks eine gesonderte GbR begründet werden sollt.