Auf Bund-Länder-Ebene ist beschlossen worden dass es für die Bemessung der AfA von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität Nichtbeanstandungsgrenzen der betrieblichen Nutzungsdauer gibt.
Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn von folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird.
- Wallboxen und Wall Connectoren 6 – 10 Jahre
- Öffentlich zugängliche Ladestationen auf öffentlichen Parkplätze ect. 6 – 10 Jahre
Fundstelle der Information: BBP 2021, 109