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Betriebsprüfung: Zeitreihenvergleich als geeignete Schätzungsmethode?
Die Rechtsfrage
Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen oder Einschränkungen der sog. "Zeitreihenvergleich" eine geeignete Methode zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstellt, bedarf nach Einschätzung des BFH der höchstrichterlichen Klärung. Er hat daher ein entsprechendes Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (BFH, Beschluss v. 14.5.2013 - X B 183/12, NV; veröffentlicht am 19.6.2013).
Der Hintergrund
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster (Urteil v. 26.7.2012 - 4 K 2071/09 E,U) hatte entschieden, dass der Zeitreihenvergleich grundsätzlich eine Schätzungsmethode darstellt, die einer Nachkalkulation zugrunde gelegt werden kann.
Er ließ aber die Frage offen, ob ein Zeitreihenvergleich geeignet sei, einer formell ordnungsgemäßen Buchführung die materielle Richtigkeit zu versagen und verwies insoweit auf ein Urteil des FG Köln v. 27.1.2009 - 6 K 3954/07.
Das FG Köln hatte entschieden, dass eine Hinzuschätzung nicht gerechtfertigt ist, wenn die Buchführung ordnungsgemäß ist und ein Zeitreihenvergleich nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Buchführung dem Grunde nach nicht zutreffen kann.
Das FG Münster hatte die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Der Beratungshinweis
Im Hinblick auf den o.g. Zulassungsbeschluss sollten Schätzungsfälle, denen ein Zeitreihenvergleich zugrunde liegt, offen halten, bis ein Urteil des BFH in dieser Sache ergeht. Ein Revisionsaktenzeichen des BFH wurde noch nicht bekannt gegeben.