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BFH: Änderung der Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organgesellschaft
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 1.12.2010, XI R 43/08 seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft geändert.
Eine finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt sowohl bei einer Kapitalgesellschaft als auch bei einer Personengesellschaft als Organträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft an der Organgesellschaft voraus. Deshalb reicht es auch für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist (Änderung der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136).
Das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.
Es wird interessant sein, wie die Finanzbehörden auf diese Rechtsprechungsänderung reagieren werden.