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BFH: Anforderungen an die Verträge über Mitarbeiterbeteiligungsmodelle in Form von atypisch stillen Beteiligungen
Der IV. Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 21.1.2010 IV B 128/08 die Kriterien, die zu einer Anerkennung derartiger Modelle führen können, klar heraus gearbeitet.
Demnach muss bei einer mangelnden Beteiligung an den stillen Reserven bzw. den Verlusten des Unternehmens (Mitunternehmerrisiko) die Mitunternehmerinitiative in besonderer Weise ausgeprägt sein.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich im Regelfall - mit den entsprechenden abweichenden Rechtsfolgen - um eine typisch stille Beteiligung.