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BFH: Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Ausbildung
Der VI. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 26.10.2012 VI R 102/10 zur Frage Stellung genommen, ob bzw. ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Au-Pair-Aufenthalt des Kindes der Ausbildung dient und somit zur Kindergeldberechtigung führt.
Die Kernaussagen des VI. Senats des BFH können wie folgt kurz zusammengefasst werden:
Nicht jeder Auslandsaufenthalt der zur Verbesserung der Beherrschung einer ausländischen Sprache dient, kann als Ausbildung des Kindes zu qualifizieren sein.
Voraussetzung für die Annahme von Ausbildung in diesem Sinne ist, dass Sprachaufenthalte der Berufsausbildung dienen. Hierzu ist es erforderlich, dass das Kind Sprachunterricht erhält (auch unter 10 Wochenstunden) und darüber hinaus einen über die übliche Vor- bzw. Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erbringt. Hier führt der VI. Senat des BFH beispielhaft Einzelunterricht oder fachlich orientierten Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) an.