Der BFH sah die Revision der Finanzverwaltung mit Urteil vom 13.12.2022 (VIII R 1/20) als begründet an.
Der Steuerpflichtige, die seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte und dem eine Dauerfristverlängerung gewährt worden war, durfte demnach selbst bei freiwilliger Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung vor dem 10. Januar den Aufwand erst im tatsächlichen Zahlungsjahr als Betriebsausgabe geltend machen.
Begründung des BFH:
- § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG ist als Ausnahmezustand konzipiert und daher eng auszulegen
- Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, geleistet werden, können nur dann als Ausgabe dieses Kalenderjahres angesehen werden, wenn sie innerhalb der kurzen Zeit (des Zehn-Tages-Zeitraums) nach dem Ende dieses Kalenderjahres fällig geworden sind.
- Wegen der erteilten Dauerfristverlängerung sie die Vorauszahlung erst am 10.02. fällig gewesen