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BFH: Das Zurückbehalten von Honorarforderungen im Rahmen der Einbringung einer freiberuflichen Praxis

Der VIII. Senat des BFH hat mit Urteil vom 4.12.2012, VIII R 41/09 eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen, die für die praktische Beratung von freiberuflichen Mandanten von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Die Leisätze der Entscheidung lauten: 1. Honorarforderungen eines Steuerberaters können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden. 2. Entnimmt der Steuerpflichtige die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen, verbleiben sie in seinem Restbetriebsvermögen. 3. Die zur Ermittlung des Einbringungsgewinns erforderliche Übergangsgewinnermittlung erstreckt sich nur auf tatsächlich eingebrachte Wirtschaftsgüter. 4. Ermittelte der Steuerpflichtige vor der Einbringung seiner Praxis den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so sind die zurückbehaltenen Forderungen als nachträgliche Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG im Zuflusszeitpunkt zu erfassen.

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