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BFH: Die Grenzen der Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe
Die Grenzen der Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe
Eine im Ganzen verpachtete Apotheke wird nicht zwingend dadurch (mit Gewinnrealisierung) aufgegeben, dass der Stpfl. das Inventar an den Pächter veräußert und die apothekenrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Verpachtung infolge des Todes des Verpächters nicht mehr vorliegen, BFH-Urt. X R 16/10 v. 3.4.2014, BFH/NV 2014, 1038.
Ist eine rückwirkende Betriebsaufgabeerklärung möglich?
Im Streitfall hatte der Stpfl. allerdings bei der Abgabe der Steuererklärung für 1998 im Jahr 2000 eine Betriebsaufgabe für das Jahr 1998 ausdrücklich erklärt.
Der BFH ist der Auffassung, bei einer derartigen, steuerlich unzulässigen rückwirkenden Aufgabeerklärung müsse durch Auslegung ermittelt werden, ob der Stpfl. hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs beim FA erklären wollte.
Hierzu bedürfe es der Feststellung positiver Umstände, die auf einen entsprechenden Willen schließen lassen.
Im Streitfall wurden derartige Umstände nicht vorgefunden.