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BFH: Die Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten führt nicht zur Annahme einer Vermögensübergabe
Der X. Senat des BFH ist mit der Entscheidung vom 15.9.2010 X R 16/09 seiner Linie treu geblieben.
Demnach führt die willkürliche - vertraglich nicht vereinbarte - Einstellung der laufenden Leistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe und die spätere Wiederaufnahme der Zahlungen nicht mehr zur Annahme von Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Die nach der Zahlungsunterbrechung wieder aufgenommenen Zahlungen stehen demnach nicht mehr im Zusammenhang mit der Vermögensübergabe, sondern stellen nicht abzugsfähige Zuwendung dar.