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BFH: Ein gerichtlicher Vergleich über den Veräußerungspreis eines Unternehmens stellt kein rückwirkendes Ereignis dar

Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 28.6.2011 X B 146/10 deutlich gemacht, dass ein gerichtlicher Vergleich über den Veräußerungspreis für ein Unternehmen kein Ereignis i.S.d. § 175 (1) Nr. 2 AO darstellt. Der X. Senat des BFH verweist zur Begründung auf die Entscheidung des II. Senats des BFH vom 26.2.2008 II R 82/05, BStBl 2008 II, 629. Danach stellt ein Vergleich über ein Rechtsverhältnis kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 (1) Nr. 2 EStG dar, weil durch derartige Vergleiche der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseititigen Nachgebens beseitigt und ein Lebenssachverhalt nicht anders gestaltet, sondern nur die rechtliche Beurteilung betroffen wird. Die Beurteilung des BFH kann im Einzelfall zu erheblichen Härten führen.
  •  Z.B. wird im Veräußerungsjahr ggf. ein Gewinn versteuert, obwohl sich aufgrund des Vergleichs ingesamt ein Verlust ergibt.
  • Z.B. kann durch Zufluss des Veräußerungserlöses in mehreren Jahren die Vergünstigung der §§ 16, 34 EStG verloren gehen.

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