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BFH entscheidet gegen die Finanzbehörden und das FG: Nachweis der Zahlung der Stammeinlage
Im Rahmen unserer Vortragsreihe – aktuell-2-2011 – haben wir Sie über die beim BFH anhängige Revision informiert.
Nunmehr liegt die Entscheidung des BFH – mit einem für den Mandanten befriedigenden Ergebnis – vor.
Die Rechtsfrage
Fraglich ist, wie der Gesellschafter einer GmbH die Erbringung seiner Einlage im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus § 17 EStG nachweisen muss.
Die Gesellschaft war in 1986 gegründet worden. Das Insolvenzverfahren wurde in 2006 mangels Masse abgelehnt. In den Bilanzen, die auch Gegenstand einer BP gewesen sind, sind die Einlagen als erbracht ausgewiesen worden.
Die Beurteilung durch das FG Köln, FG Köln v. 10.3.2010 5 K 305/09, DStRE 2011, 144
Das FG Köln urteilt: Die Beweislast - für die Erfüllung der Einlageverpflichtung –obliegt, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen, bei dem sich darauf berufenden Gesellschafter. Zum Nachweis reichen grundsätzlich die Bilanzen der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag, die Eintragung der Gesellschaft und etwaige Prüferbilanzen nicht aus.
Die Entscheidung des IX. Senats des BFH vom 8.2.2011 IX R 44/10
Demnach muss der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage im Hinblick auf die daraus resultierenden Anschaffungskosten 20 Jahre nach der Eintragung nicht zwingend durch den entsprechenden Zahlungsnachweis erbracht werden. Vielmehr hat das FG - im Rahmen einer Gesamtwürdigung -, sämtliche Indizien zu prüfen.
Der Praxishinweis
Es ist dennoch zu empfehlen, dass die entsprechenden Unterlagen (Überweisungsbelege der Gesellschafter, Kontoauszüge etc. über die erbrachten Einlagen) mit den Vertragsunteralgen dauerhaft aufbewahrt werden.