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BFH: Führt die Verpachtung eines Mandantenstamms stets zu gewerblichen Einkünften?
Der BFH hat mit Beschluss VIII B 116/10 vom 8. April 2011 dem Grunde nach bestätigt, dass die Einnahmen, die ein Freiberufler aus der Verpachtung des Mandantenstamms seiner Einzelpraxis an eine von ihm beherrschte GmbH erzielt, als gewerblich zu qualifizieren sind.
Der BFH ging im vorliegenden Fall von einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung aus. Es is nach seiner Auffassung geklärt, dass der Mandantenstamm eines Steuerberaters als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags sein könne und dass es sich dabei um den wesentlichsten und werthaltigsten Teil des Betriebsvermögens handele. Da die vermietende oder verpachtende Tätigkeit einer freiberuflichen Besitzgesellschaft im Rahmen einer freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, sei dies auch der Fall, wenn der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrages ist.
Problematisch sind jedoch die weiteren Aussagen des VIII. Senats. Denn er lässt es - unter Hinweis auf Brandt in Hermann/Heuer/Raupach, § 18 EStG RZ 22 "Verpachtung des Mandantenstamms" - offen, ob bereits die Verpachtung des Mandantenstammes für sich genommen, ohne das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, stets zu gewerblichen Einkünften führen muss.
Käme diese Rechtsauffassung zur Anwendung, so wäre jede Überlassung des Mandantenstamms (auch die Überlassung an eine Sozietät in Form von Sonderbetriebsvermögen) als gewerblich zu qualifizieren.
Im Rahmen der gestaltenden Beratung - insbesondere bei Anwendungsfällen des § 24 UmwStG - ist daher größte Vorsicht geboten.